Änderung der Ausbaubeitragssatzung

Antrag an die Stadtverwaltung: Änderung der Ausbaubeitragssatzung                           Schweinfurt, den 6.3.2016


Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Remelé,

 

wir beantragen, entsprechend der im Bayerischen Landtag beschlossenen Neuregelung folgende Änderung der Ausbaubeitragssatzung der Stadt Schweinfurt grundsätzlich zu beschließen und dann der Verwaltung ausreichend Zeit bis zum Inkrafttreten einzuräumen (zwecks Ausarbeitung der Details):

Die Ausbaubeiträge werden nicht mehr einmalig nur von den direkt betroffenen Anliegern erhoben, sondern von allen Anliegern an Ortsstraßen im Geltungsbereich als einmal jährliche Abgabe für notwendige Straßen-sanierungsmaßnahmen. Die Beitragshöhe ist so zu kalkulieren, dass der bisherige Kostendeckungsgrad der Stadt für Sanierungsmaßnahmen auch künftig erreicht wird (die Übergangsregelung ist einzukalkulieren, s.u.).

Entsprechend der landesweit geltenden Neuregelung dürfen "Luxussanierungen" nicht in die Abgabe eingerechnet werden. Straßen gelten 25 Jahre nach der ersten Baumaßnahme nicht mehr als „unfertige Altanlagen“, weitere Baumaßnahmen fließen hier  als Sanierungsmaßnahmen in die Abgabe ein.

Übergangsregelung: Um Härtefälle bei der Umstellung der Ausbaubeitragssatzung zu vermeiden, müssen ab Inkrafttreten der geänderten Ausbaubeitragssatzung nur die Anlieger die jährliche Abgabe zahlen, die in den jeweils 25 Jahren davor keine Ausbaubeiträge nach der "alten" (bisher gültigen) Satzung gezahlt haben.

 

Begründung: Das Thema wurde im Stadtrat und bei einer Landtagsanhörung im letzten Sommer diskutiert. Bei der bisherigen Regelung wurden unangekündigte Rechnungen in bis zu fünfstelliger Höhe kritisiert – Kosten, die teilweise in keinem Verhältnis zum Wert der Immobilie stehen und die nicht immer vermögenden Eigner nach dem Zufallsprinzip treffen, da sie nur alle 25-40 Jahre unangekündigt anfallen. Außerdem benachteiligt die bisherige Regelung Eigner von Grundstücken an Kreuzungen von Ortsstraßen, da sie mehr Beiträge zahlen müssen, obwohl die Lage des Grundstücks an einer Kreuzung in der Regel nicht als vorteilhaft anzusehen ist.

Die Übergangsregelung hat zur Folge, dass die Zahl der Zahlungspflichtigen zunächst reduziert ist und jährlich über 25 Jahre hinweg auf 100% der Anlieger anwächst. Die jährlichen Einzelbeiträge zur kostendeckenden Abgabe sind dementsprechend in den ersten Jahren der neuen Beitragssatzung für die Zahlungspflichtigen höher (jedoch deutlich niedriger als etwaig anfallende Beträge nach bisher geltender Satzung), aber mit der allmählichen Ausweitung auf alle Anlieger werden die Einzelbeiträge sukzessive sinken.

 

Kostendeckung:  Wie oben dargestellt, soll die Änderung der Ausbaubeitragssatzung den bisherigen Kostendeckungsgrad für die Stadt  auch in der Übergangsphase nicht verändern.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

              Ayfer Fuchs                       Dr. Reginhard von Hirschhausen                   Dr. Thomas A. Schmitt

 



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